Sind Fotos von Gebäuden und Kunstwerken immer erlaubt?
Für Fotos von Gebäuden und öffentlichen Kunstwerken gilt grundsätzlich die sogenannte „Paronamafreiheit“, nach der das Aufnehmen und anschließende Verbreiten von solchen Bildern prinzipiell zulässig sind. Es gelten aber hier einige wichtige Ausnahmen.
Erst einmal logisch: Erlaubt sind bei Gebäuden nur Aufnahmen der Fassade – sprich: Außenaufnahmen. Bilder aus dem Innern eines Gebäudes sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des Eigentümers gestattet. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn Sie ein Close-Up von außen nach innen durch ein Fenster schießen möchten oder sich in die Innenräume hereinzoomen wollen.
Die Erlaubnis sollte grundsätzlich wie immer schriftlich festgehalten werden, damit Sie sich anschließenden Ärger ersparen. Es bietet sich ein sogenannter „Property-Release-Vertrag“ an, über dessen Inhalt Sie ihr Anwalt bestens beraten kann.
Die Fotos müssen von einem öffentlich zugänglichen Platz aufgenommen werden. Sie dürfen also weder mit einem besonders hohen Stativ arbeiten oder auf eine Leiter oder ein benachbartes Gebäude klettern.
Bei Kunstwerken im Freien gilt eine weitere Ausnahme. Solche dürfen nur dann abgelichtet und verwertet werden, wenn es sich um dauerhaft an öffentlichen Plätzen und Straßen befindliche Kunstwerke handelt. Informieren Sie sich deshalb vorher genau, ob es sich nicht doch um ein nur für einen bestimmten Zeitraum aufgestelltes Kunstwerk handelt.
§ 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Auszug aus: www.aufrecht.de
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